Verlobung juristisch betrachtet Im Gegensatz zum Austausch von Freundschaftsringen hat die Verlobung auch rechtliche Auswirkungen. Rein rechtlich betrachtet handelt es sich bei einer Verlobung um einen (ungeschriebenen) Vertrag. Dabei ist es vollkommen egal ob die Verlobung unter 4 Augen oder im offiziellen Kreis mit Freunden oder Verwandten gefeiert wurde.

Eine Verlobung ist keine Voraussetzung zur Hochzeit. Man kann also auch einfach heiraten und dies ohne vorherige Verlobung tun.

Das Heiratsversprechen (= die Verlobung) an sich kann jedoch nicht erzwungen oder eingeklagt werden. Anschaffungen die gemeinsam nach der Verlobung im Sinne der zukünftigen gemeinsamen Lebensgemeinschaft getätigt wurden (Bsp. Haus), können jedoch sehr wohl ein Thema sein.

Löst also einer der Verlobten die Verlobung ohne wichtigen Grund auf, so muss er dem Partner, den Eltern oder anderen Personen den entstandenen Schaden ersetzen. Umgekehrt muss auch der Partner den Schaden ersetzen, der verantworltlich für die Auflösung der Verlobung ist (Bsp. Untreue). Liegt ein wichtiger Grund vor um die Verlobung aufzulösen, so muss der Schaden nicht ersetzt werden. Wichtige Gründe hierfür sind als Beispiel die Untreue des Partners oder eine häufige Verzögerung der Hochzeit ohne jedweden ersichtlichen Grund.

Auch gegenseitige Geschenke können von den jeweiligen Partnern zurückverlangt werden und müssen auf Verlangen auch zurückgegeben werden. Zu den Geschenken zählt unter anderem auch der Verlobungsring.

Nach dem Strafgesetzbuch gelten Verlobte als Angehöre und müssen vor Gericht entsprechend nicht gegeneinander aussagen. Im Erbschaftsrecht werden die Verlobten jedoch weiter als Fremde betrachtet.